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2021

Das Ehegattentestament

Berliner Testament - alles richtig gemacht?

Das sog. „Berliner Testament“ gehört in Deutschland zu den am häufigsten anzutreffenden Testamentsformen.

In der Regel ist dieses so ausgestaltet, dass die Ehegatten sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen (1. Erbfall) und nach dem Versterben des dann überlebenden Ehegatten ihr Kind bzw. ihre Kinder als Schlusserben bedacht werden (2. Erbfall). Auf den ersten Blick scheint diese Lösung praktikabel, da sie den jeweils überlebenden Ehegatten absichert, dieser von den Kindern am Ende beerbt wird und diese Schlusserbfolge grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des ersten Erbfalls „festgelegt“ ist.
Allerdings ist hierbei zunächst zu beachten, dass im 1. Erbfall durch die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten die Kinder zunächst enterbt sind und von dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich ihren Pflichtteil fordern können. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der vom überlebenden Ehegatten aus (hoffentlich) vorhandenen liquiden Mitteln bezahlt werden muss. Dem kann mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln auch nur bedingt entgegengewirkt werden.

Allerdings, was in der Praxis oft unterschätzt wird, entfaltet ein „Berliner Testament“ nach Eintritt des 1. Erbfalls grundsätzlich eine Sperrwirkung gegenüber späteren Testamenten des überlebenden Ehegatten. Dieser kann daher nicht mehr seine Rechtsnachfolge nach dem Ableben des ersten Ehegatten, sofern er die Erbschaft nach dem verstobenen Ehegatten angenommen hat, nachträglich ändern. Vielmehr ist er dann an seine mit dem Ehegatten, oft vor vielen Jahren, getroffenen Verfügungen gebunden, auch wenn diese sich nicht mehr als (sach-)gerecht erweisen.

Nicht zuletzt wird im Rahmen des „Berliner Testaments“ ein Steuerfreibetrag der Abkömmlinge „verschenkt“: Hat der zuerst verstorbene Ehegatte einen Nachlass im Wert von mehr als € 500.000,00 hinterlassen, wird der überlebende Ehegatte seitens des Finanzamts zur Kasse gebeten werden. Im Falle des zweiten Erbfalls, also nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten wird, der eigene Erbteil des zuletzt versterbenden Ehegatten mit dem Erbteil des zuerst verstorbenen Ehegatten, sofern dieser noch vorhanden ist, kumuliert. Liegt der Wert des kumulierten Nachlasses über dem den Kindern zustehenden Freibetrag von jeweils € 400.000,00, fällt Erbschaftsteuer an, die dann die Kinder begleichen müssen. Letzteres ist in Zeiten von immer steigenden Immobilienpreisen nicht zu unterschätzen.

Die Frage also, ob man mit dem „Berliner Testament“ alles richtig gemacht hat, hängt vom Einzelfall ab. Allerdings kann, sobald beide Ehegatten noch leben und testierfähig sind, das „Berliner Testament“ jederzeit durch ein neues Testament bzw. neue Testamente abgeändert werden.

Sollten Sie bei der Abfassung neuer Testamente bzw. der Änderung bereits vorhandener Testamente professionelle Hilfe benötigen, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht gerne zur Verfügung.

Sparkassen Prämiensparverträge

BGH entscheidet am 06.10.2021 positiv für Verbraucher zu Prämiensparverträgen!

Die lange erwartete Entscheidung des BGH zu den Zinsanpassungsklauseln bei Sparverträgen ist zu Gunsten der Verbraucher gefallen:

Nach einer aktuellen Pressemeldung hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst" wegen eines Verstoßes gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften unwirksam ist. Die in Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden wurde aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Die Sparkassen hatten bisher meist einen Mischzins für kurz- und langfristige Sparanlagen vorgeschlagen. Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass die Zinsanpassungen monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind.

Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Damit fällt das Argument der Sparkassen, die weit zurückreichenden Nachverzinsungsansprüche seien verjährt, weg.

Es bestehen also für Sparer nun noch bessere Chancen, für die Vergangenheit erhebliche Zinsen auf Sparanlagen nach zu verlangen und auch durchzusetzen.

Herzlichen Glückwunsch!

Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Familienrecht Wir gratulieren unserer Kollegin Anna-Maria Pfaff von Herzen zur Verleihung des Titels "Fachanwältin für Familienrecht"! Bei unseren 10 Anwälten mit ihren 12 Fachanwaltschaften sind Sie mit Ihren Problemen gut aufgehoben.

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